Alles was Recht ist: Basistarif der Privaten Krankenversicherung (PKV)
In der vorletzten Ausgabe dieser Rubrik haben wir uns ausführlich mit dem Thema Privatabrechnung befasst, dabei wurde u.a. auch das Thema „Basistarif“ kurz angeschnitten. Da uns auch dazu häufig Fragen erreichen, möchten wir das Thema in dieser Ausgabe noch einmal vertiefen.
Sinn und Zweck des Basistarifs ist es, eine soziale Schutzfunktion in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu gewährleisten. Daher muss er zwingend von den privaten Krankenversicherungen einheitlich angeboten werden. Er soll für Privatversicherte eine Grundversorgung im Krankheitsfall zu einem vergleichsweise günstigen Preis sicherstellen und ist mit den Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.
Unser Jurist Martin Schotte geht nachfolgend auf einzelne Fragen ein und erläutert die rechtlichen Zusammenhänge.
? Sind Patient*innen, die im Basistarif versichert sind, zuzahlungspflichtig?
Ja! Ähnlich wie gesetzlich Versicherte müssen auch Basisversicherte eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 Euro je Verordnung sowie pauschal 2 Euro je Therapie- und Diagnostikeinheit.
? Neulich verweigerte die PKV eines Patienten die Zahlung mit der Begründung, die Behandlung habe verspätet begonnen. Dabei fand der erste Termin ca. drei Wochen nach der Ausstellung der Verordnung statt. Handelt die PKV rechtens?