Alles, was Recht ist: Fortbildungsregelungen

In der Rechtsberatung erreichen uns häufig Anfragen, die sich auf das Thema Fortbildung beziehen. dbl-Juristin Sara Herzel geht nachfolgend auf einzelne Fragen ein und erläutert die rechtlichen Zusammenhänge.
? Wer muss sich fortbilden und in welchem Umfang?
Das Ziel der Fortbildung ist in der Anlage 4 zum Versorgungsvertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V so formuliert:
„Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Leistungserbringer in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Absatz 5 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden.“
Der Fortbildungsumfang differenziert zwischen zugelassenen Leistungserbringer*innen und Fachlicher Leitung auf der einen und angestellten Leistungserbringer*innen auf der anderen Seite. Insoweit gilt die grundsätzliche Fortbildungspflicht für alle Personen gleichermaßen (auch für Minijobber*innen und Honorarkräfte), lediglich der Fortbildungsumfang ist unterschiedlich.
Die für zugelassene Leistungserbringer*innen und die fachliche Leitung geltende Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 Fortbildungspunkte im 4-jährigen Betrachtungszeitraum, davon möglichst 15 Fortbildungspunkte jährlich.
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