Alles, was Recht ist: Langfristverordnungen
Mit Langfristverordnungen kann die Ärztin/der Arzt erforderliche Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von 12 Wochen verordnen. Es gibt zwei Arten von Langfristverordnungen, die aber im Wesentlichen die gleichen Besonderheiten aufweisen: Verordnungen aus „langfristigem Heilmittelbedarf“ (LHB) und aus „besonderem Verordnungsbedarf“ (BVB). Diese bieten immer wieder Anlass zu Fragen unserer Mitglieder. In der Tat ist das Thema nicht immer leicht und weist einige Besonderheiten auf, die es zu kennen und zu beachten gilt. Im Folgenden gibt unser Jurist Martin Schotte Antworten auf häufig gestellte Fragen.
? Woran erkenne ich eine Langfristverordnung?
Eine Langfristverordnung weist leider keine besondere Kennzeichnung auf, sie ist nur anhand der Diagnose und des passenden Diagnoseschlüssels zu erkennen. Die einschlägigen Diagnosen finden Sie auf den entsprechenden Diagnoselisten. Die beiden Diagnoselisten sind in einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegebenen einheitlichen Liste zusammengeführt, die auf der Website der KBV kostenlos heruntergeladen werden kann.
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