Beruf & Verband: Service
forum:logopädie Jg. 39 (3) Mai 2025

Alles, was Recht ist: Prüfpflicht, Angaben und Änderungen auf Verordnungen

Das Verhältnis zwischen Ärzt*innen und Therapeut*innen

Aufgrund immer wiederkehrender Fragen zu möglichen Änderungen auf der Heilmittelverordnung geben wir Tipps zum korrekten Umgang damit und erklären, wer, wann und was ändern darf oder auch muss.

Lesezeit: ca. 3 Minuten
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? Besteht eine Prüfpflicht hinsichtlich der Angabe der Diagnosegruppe?

Nach unserer rechtlichen Einschätzung obliegt die Ausstellung der Verordnung inklusive der korrekten ICD-10-Codierung, Angabe der Diagnosegruppe und der entsprechenden Leitsymptomatik dem/der ausstellenden Ärzt*in und der fachlichen Einschätzung der medizinischen/therapeutischen Indikation, weshalb eine vertiefte Prüfpflicht seitens der Therapeut*innen diesbezüglich nicht besteht.

Die Krankenkassen sehen dies in Hinblick auf die Formulierung in Ziffer 4 g 1) der Anlage 3a Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung zum Versorgungsvertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V:

„Fehlt die richtlinienkonforme Angabe eines Heilmittels oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder passt nicht zur Diagnosegruppe, muss eine Korrektur durch die Ärztin oder den Arzt mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe erfolgen.“

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