Alles was Recht ist: TOP 3 Ihrer Fragen an die Rechtsberatung

Dieses Mal beantworten wir die drei häufigsten Fragen, die uns in der Rechtsberatung gestellt werden.
? Dürfen Praktikant*innen selbstständig Leistungen erbringen und dürfen diese abgerechnet werden?
In § 3 Abs. 1 des Versorgungsvertrages nach § 125 Abs.1 SGB V steht: „Der zugelassene Leistungserbringer erbringt Leistungen persönlich oder lässt Leistungen nach dieser Vereinbarung durch seine gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB V und der Anlage 5 fachlich zulassungsberechtigten Mitarbeitenden (Leistungserbringer) durchführen.“ In § 6a und 7 des Versorgungsvertrages wird der Einsatz von Berufsfachschüler*innen sowie Studierenden im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Qualifizierung für einen der in der Anlage 5 genannten Abschlüsse geregelt. Der Einsatz ist nur unter den dort formulierten Voraussetzungen zulässig. Die Praktikant*innen dürfen ausschließlich unter Anwesenheit und Aufsicht des/der zugelassenen Leistungserbringer*in oder einer zur Ausbildung bestimmten und fachlich qualifizierten Person tätig werden. Vor Beginn der Behandlung muss das Vorgehen gemeimsam besprochen werden und nach der Behandlung muss eine Bewertung stattfinden. Außerdem ist erforderlich, dass mit der jeweiligen Ausbildungsstätte ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen diese Behandlungseinheiten abgerechnet werden. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt das Behandeln und Abrechnen als schwerwiegender Vertragsverstoß.
Praktikant* innen müssen, wie alle anderen Mitarbeiter* innen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Darüber sollten sie unter Hinweis auf § 203 StGB aufgeklärt und dies sollte schriftlich dokumentiert werden. Bei der Aufklärung muss darauf hingewiesen werden, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Praktikum weiterbesteht.
Praktikant* innen sind nicht in der Funktion als Therapeut*in tätig. Es muss also eine sorgfältige Abwägung erfolgen, mit welchen Themen sie sich befassen und welcher Zugang zu sensiblen Daten und/oder Versorgungssituationen gewährt wird. Für die Anwesenheit während der Therapien gilt es auch, die Zustimmung der Patient*innen einzuholen.
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